4 frei überprüfen kann. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis immer dann der Fall, wenn die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar ist (STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 16 zu Art. 318 StPO).