2014, N. 39 f. zu Art. 309 StPO; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 309 StPO). Art. 318 Abs. 1 StPO, welcher der Staatsanwaltschaft vorschreibt, vor der Verfahrenseinstellung den Parteien eine Frist zu setzen, um Beweisanträge zu stellen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Unterbleibt diese Mitteilung an die Parteien, hat dies eine Gehörsverletzung zur Folge, was regelmässig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3).