309 Abs. 2 StPO). Von dieser Möglichkeit sollte allerdings zurückhaltend und nur mit präziser Bezeichnung der noch zu ermittelnden Punkte Gebrauch gemacht werden, denn einerseits ist die Untersuchung primär Sache des Staatsanwalts und andererseits sollte möglichst bald über die Eröffnung entschieden werden. Im Zweifel ist die Untersuchung zu eröffnen, zumal auch nach der Eröffnung die Möglichkeit ergänzender Ermittlungsaufträge (Art. 312 StPO) bleibt (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1229; LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 f. zu Art.