309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Erscheint der Verdacht bei Eingang der polizeilichen Akten oder der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend, kann die Staatsanwaltschaft die Akten an die Polizei überweisen oder zurückweisen, um ergänzende Ermittlungen durchzuführen (vgl. Art. 309 Abs. 2 StPO).