4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe ein Strafverfahren eröffnet, indem sie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Auftrag zu ergänzenden polizeilichen Ermittlungen erteilt habe. Folglich habe sie das Verfahren nur einstellen, nicht aber eine Nichtanhandnahme verfügen dürfen. Zudem sei ihr die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschuldigten vom 19. Juli 2018 vorenthalten worden. 4.2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst.