Der Beschuldigte hielt fest, er und die Beschwerdeführerin seien rechtskräftig geschieden. Es habe nie eine gerichtlich festgelegte Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt bestanden. Aufgrund dessen liege kein tatbestandsmässiges Verhalten vor und es sei die Strafuntersuchung einzustellen. Am 17. September 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne Durchführung der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschuldigten nicht an die