Am 25. Oktober 2017 entschied das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens, dass die von den Parteien am 8. Februar 2008 geschlossene Ehe geschieden werde (Ziff. 1). Betreffend die Nebenfolgen der Scheidung entschied es unter anderem, dass das Unterhaltsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen werde. Es wurde festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden würden (Ziff. 2). Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Ziff. 1 des Scheidungsurteils (Scheidungspunkt) erwuchs hingegen in Rechtskraft. Entsprechend stellte das Appellati-