Am 1. November 2018 nahm er Stellung zu den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. und 29. Oktober 2018. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 5. November 2018 mit, dass die Staatsanwaltschaft an der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festhalte. Mit Replik vom 7. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest. Am 11. Dezember 2018 reichte sie eine weitere Eingabe ein. Der Beschuldigte nahm hierzu am 21. Dezember 2018 Stellung.