Sie beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu eröffnen. Eventuell seien der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen zu erteilen. Am 25. und 29. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein. Der Beschuldigte beantragte am 30. Oktober 2018 die Beschwerde sei abzuweisen. Am 1. November 2018 nahm er Stellung zu den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. und 29. Oktober 2018.