1. Am 17. September 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Strafklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2018 Beschwerde. Sie beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu eröffnen.