Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 426 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 17. September 2018 (O 18 7809) Erwägungen: 1. Am 17. September 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das von der Strafklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2018 Beschwerde. Sie beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten zu eröffnen. Eventuell seien der Staatsan- waltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen zu erteilen. Am 25. und 29. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein. Der Beschuldigte beantragte am 30. Oktober 2018 die Beschwerde sei abzuwei- sen. Am 1. November 2018 nahm er Stellung zu den Eingaben der Beschwerde- führerin vom 25. und 29. Oktober 2018. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 5. November 2018 mit, dass die Staatsanwaltschaft an der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung festhalte. Mit Replik vom 7. Dezember 2018 hielt die Be- schwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest. Am 11. Dezember 2018 reichte sie eine weitere Eingabe ein. Der Beschuldigte nahm hierzu am 21. De- zember 2018 Stellung. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt: 3.1 Familienrechtliches Verfahren Mit Entscheid vom 8. Februar 2013 wurde der Beschuldigte im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens vom Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2013 einen monatlich vorauszahl- baren Unterhaltsbeitrag von CHF 20‘000.00 zu bezahlen. Am 25. Oktober 2017 entschied das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt im Rahmen des Eheschei- dungsverfahrens, dass die von den Parteien am 8. Februar 2008 geschlossene Ehe geschieden werde (Ziff. 1). Betreffend die Nebenfolgen der Scheidung ent- schied es unter anderem, dass das Unterhaltsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen werde. Es wurde festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig kei- nen nachehelichen Unterhalt schulden würden (Ziff. 2). Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Ziff. 1 des Scheidungsurteils (Schei- dungspunkt) erwuchs hingegen in Rechtskraft. Entsprechend stellte das Appellati- 2 onsgericht des Kantons Basel-Stadt am 28. Februar resp. 1. März 2018 eine dies- bezügliche Teilrechtskraftbescheinigung aus. Am 3. Juli 2018 wies das Appellati- onsgericht des Kantons Basel-Stadt nebst weiteren Entscheiden über die Neben- folgen der Scheidung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts ab. Am 14. September 2018 reichte die Beschwerdefüh- rerin hiergegen Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. Das bundesge- richtliche Beschwerdeverfahren ist noch hängig. Betreibungsrechtliches Verfahren Nachdem der Beschuldigte der Beschwerdeführerin bis und mit April 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von jeweils CHF 20‘000.00 bezahlt hatte, stellte er per Mai 2018 die Zahlungen ein. Die Beschwerdeführerin leitete hierauf den betrei- bungsrechtlichen Weg ein. Am 11. September 2018 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der Beschwerdeführerin für den Unterhaltsbeitrag für den Mo- nat Mai 2018 gestützt auf den rechtskräftigen Eheschutzentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2013 (Rechtsöffnungstitel) und in Kennt- nis des Entscheides des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2018 (Nebenfolgen der Scheidung) die definitive Rechtsöffnung. Die weiteren beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hängigen Betreibungsverfahren für monatliche Unterhaltsbeiträge ab Juni 2018 wurden hierauf sistiert. Am 21. September 2018 bezahlte der Beschuldigte den in Rechnung gestellten Unterhaltsbeitrag Mai 2018 inkl. aufgelaufener Zinsen. Trotz der getätigten Zahlung reichte er innert der 10- tägigen Frist gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde ein. Das Appellati- onsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde am 13. November 2018 ab. 3.2 Strafrechtliches Verfahren Am 19. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin zudem Strafanzeige ein gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Die Staats- anwaltschaft erteilte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu Handen der zuständi- gen Polizeistelle hierauf am 4. Juli 2018 den Auftrag, ergänzende polizeiliche Er- mittlungen vorzunehmen. Insbesondere sei der Beschuldigte zur Sache und zur Person sowie zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu befragen. Die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt ersuchte die Staatsanwaltschaft am 11. Juli 2018 um eine kurze Zusammenfassung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts sowie insbesondere eine Auflistung der ihm zu stellenden Fragen. Am 19. Juli 2018 reich- te der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 betreffend die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts sowie die Bestätigung betreffend Teilrechtskraft im Scheidungspunkt ein. Der Beschuldigte hielt fest, er und die Be- schwerdeführerin seien rechtskräftig geschieden. Es habe nie eine gerichtlich fest- gelegte Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt bestanden. Aufgrund dessen liege kein tatbestandsmässiges Verhalten vor und es sei die Strafuntersu- chung einzustellen. Am 17. September 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne Durchführung der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschuldigten nicht an die 3 Hand. Zur Begründung führte der Staatsanwalt an, die Beschwerdeführerin irre, wenn sie vorbringe, dass das Eheschutzurteil des Zivilgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 8. Februar 2013 nach wie vor Gültigkeit habe. Das Bundesgericht habe schon im Urteil 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 Folgendes festgehalten: La contribution allouée par un jugement de mesures protectrices de l'union conjugale n'est due que pour autant que l'union conjugale subsiste, de sorte qu'elle devient caduque si cette dernière est dissoute par le divorce. Appelé à se prononcer sur la violation d'une obligation d'entretien en cas de non paiement d'une contribution fixée par un jugement de mesures protectrices de l'union conjugale, le juge pénal devant lequel le débiteur de la contribution allègue que l'union a été dissoute par le divorce ne peut donc se dispenser d'examiner la question (Hervorhebung durch die Staatsanwaltschaft). Es fehle bei gegebenen Verhältnissen am Vorliegen einer strafbaren Handlung, weshalb das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe ein Strafverfahren eröffnet, indem sie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Auftrag zu ergänzenden polizeilichen Ermittlungen erteilt habe. Folglich habe sie das Verfahren nur einstellen, nicht aber eine Nichtanhandnahme verfügen dürfen. Zudem sei ihr die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschuldigten vom 19. Juli 2018 vorenthalten worden. 4.2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Erscheint der Verdacht bei Eingang der polizeilichen Akten oder der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend, kann die Staatsanwaltschaft die Akten an die Polizei überweisen oder zurückweisen, um ergänzende Ermittlungen durchzuführen (vgl. Art. 309 Abs. 2 StPO). Von dieser Möglichkeit sollte allerdings zurückhaltend und nur mit präziser Bezeichnung der noch zu ermittelnden Punkte Gebrauch gemacht werden, denn einerseits ist die Untersuchung primär Sache des Staatsanwalts und andererseits sollte möglichst bald über die Eröffnung entschieden werden. Im Zweifel ist die Untersuchung zu eröffnen, zumal auch nach der Eröffnung die Möglichkeit ergänzender Ermittlungsaufträge (Art. 312 StPO) bleibt (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1229; LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 f. zu Art. 309 StPO; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 309 StPO). Art. 318 Abs. 1 StPO, welcher der Staatsanwaltschaft vorschreibt, vor der Verfah- renseinstellung den Parteien eine Frist zu setzen, um Beweisanträge zu stellen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Unterbleibt diese Mitteilung an die Parteien, hat dies eine Gehörsverletzung zur Folge, was regelmässig zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage 4 frei überprüfen kann. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis immer dann der Fall, wenn die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht verein- bar ist (STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 16 zu Art. 318 StPO). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine präzise Anweisung erteilt, welche ergänzenden Ermittlungen betreffend die Strafanzeige der Beschwerdeführerin durchzuführen sind. Vielmehr hat sie dieser in genereller Weise den Auftrag erteilt, den Beschuldigten zur Sache zu befragen. Eine derartige Befragung fällt nicht in den restriktiven Bereich von Art. 309 Abs. 2 StPO, welcher noch keine Eröffnung des Verfahrens gebietet. Bei der von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Befragung handelt es sich nicht um eine klar begrenzte und rasche Abklärungshandlung. Dies insbesondere auch deshalb, weil aus der ausführlichen, von einem Rechtsanwalt redigierten Anzeige nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen spezifischen Informationen eingeholt werden müssten, um beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Indem die Staatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in genereller Weise den Auftrag erteilt hat, den Beschuldigten zur Sache zu befragen, hat sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten deshalb materiell eröffnet. Dass schlussendlich – offenbar aufgrund der Eingabe des Beschuldigten vom 19. Juli 2018 – doch keine Befragung erfolgte, sondern direkt eine Nichtanhandnahme verfügt wurde, ändert nichts an der faktischen Eröffnung des Verfahrens. Folglich hätte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin auch die Eingabe des Beschuldigten vom 19. Juli 2018 zur Kenntnis bringen müssen. Indem der Beschwerdeführerin die Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO nicht gewährt und die Eingabe des Beschuldigten vom 19. Juli 2018 der Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Von der Eingabe des Beschuldigten vom 19. Juli 2018 hat die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Kenntnis genommen und sie konnte sich hierzu im Beschwerdeverfahren äussern. Insoweit wurde das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren geheilt. Ob auch eine Heilung in Bezug auf die Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO in Betracht fällt, kann vorliegend offen bleiben, denn selbst wenn die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, wäre das Verfahren, wie sich nachfolgend zeigen wird, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. 5.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des Strafverfahrens zusammengefasst vor, der Straftatbestand von Art. 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) stelle auf die familienrechtli- che Unterstützungspflichten ab. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung und Lehre habe ein Eheschutzurteil weiterhin Geltung, wenn bloss der Scheidungspunkt, nicht indes die Nebenfolgen rechtskräftig entschieden seien. Sei – wie vorliegend – nur der Scheidungspunkt (Status) in Rechtskraft erwachsen, bleibe der Unterhaltsbei- trag so lange geschuldet, bis ein Entscheid über den nachehelichen Unterhalt in Rechtskraft erwachsen sei. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt habe in sei- 5 nem Urteil vom 25. Oktober 2017 nicht festgehalten, dass die Änderung der Unter- haltspflicht bereits ab Rechtskraft des Scheidungspunktes gelten solle, womit die Rechtskraft im Unterhaltspunkt massgebend sei. Dies werde auch in den Rechtsöffnungsentscheiden des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. September 2018 sowie des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2018 festgehalten. Die Rechtsöffnungsrichter hätten festgestellt, dass der Beschuldigte den Unterhaltsbeitrag Mai 2018 zu Unrecht nicht bezahlt habe. Der Strafrichter sei an die formelle Rechtslage nach Zivilrecht gebunden. Das von der Staatsanwaltschaft zitierte Bundesgerichtsurteil könne hier nicht herangezogen werden, weil dort die Scheidung in allen Punkten erfolgt sei. 5.2 Die Staatsanwaltschaft nimmt in der oberinstanzlichen Stellungnahme erneut Be- zug auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.438/2004. Ergänzend führt sie an, das in Art. 217 StGB unter Strafe gestellte Verhalten bestehe grundsätzlich darin, dass der Täter bestehende familienrechtliche Verpflichtungen nicht erfülle. In Betracht fielen nur Pflichten, die unmittelbar aus einem bestimmten familienrechtlichen Sta- tus folgen würden, etwa im Verhältnis der Ehegatten während der Ehe oder nach der Scheidung, zu Kindern etc. Entsprechend könne bei den vorliegend gegebenen Verhältnissen, d.h. nach rechtskräftig gewordenem Scheidungspunkt, die Verlet- zung eines vorsorglich wegen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes verfügten Unterhaltsanspruchs keinen strafrechtlichen Schutz mehr geniessen. 5.3 Der Beschuldigte hält zusammengefasst fest, die im Eheschutzentscheid angeord- neten Unterhaltsbeiträge würden auf der ehelichen Unterhaltspflicht basieren und könnten nicht über die Dauer der Ehe hinweg Geltung haben. Nachdem die Ehe seit dem 19. Februar 2018 rechtskräftig geschieden worden sei, könne kein eheli- cher, sondern höchstens noch ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet sein. Das Begehren um nachehelichen Unterhalt habe das Scheidungsgericht jedoch abgewiesen. Im von der Staatsanwaltschaft zitierten Urteil des Bundesgerichts 6S.438/2004 zu Art. 217 StGB habe dieses klargestellt, dass ein während der Ehe als vorsorgliche Massnahme verfügter Unterhaltsbeitrag nur bis zur rechtskräftigen Scheidung zu leisten sei. Der relevante Zeitpunkt der Beendigung der Unterhalts- pflicht sei die Aussprache der Scheidung zwischen den Parteien. Der durch eine vorsorgliche Massnahme festgesetzte Unterhalt werde mit Rechtskraft im Schei- dungspunkt eo ipso hinfällig oder nichtig, was sich auch aus BGE 111 II 308 und BGE 120 II 1 ergebe. Eine automatische Weitergeltung des ehelichen Unterhalts über die Rechtskraft im Scheidungspunkt hinaus bis zur Rechtskraft im Unterhalts- punkt widerspreche in der vorliegenden Konstellation der gesetzlichen Konzeption. Es bestehe zwar die Möglichkeit, Unterhalt als vorsorgliche Massnahme auch über die Teilrechtskraft des Scheidungspunktes hinaus anzuordnen. Eine solche Anord- nung sei hier jedoch nicht erfolgt. Selbst wenn eine zivilrechtliche Pflicht zur Leis- tung von ehelichem Unterhalt bestehen sollte, geniesse diese aufgrund der Rechtskraft des Scheidungspunktes nicht den strafrechtlichen Schutz von Art. 217 StGB. Nicht jede familienrechtliche Pflicht werde durch Art. 217 StGB geschützt, sondern nur solche Pflichten, welche aus einem speziellen familienrechtlichen Sta- tus folgen würden. Im Zeitpunkt der fraglichen Unterhaltsverletzung seien die Par- teien bereits geschieden gewesen, so dass (allfällig weitergeltende) eheliche Un- terhaltspflichten nicht mehr durch das Strafrecht geschützt seien. Nach der Schei- 6 dung schütze das Strafrecht nur noch den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, welcher vorliegend mangels Festsetzung ebenso wenig verletzt sein könne. 6. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss er- hoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 404 vom 29. Januar 2018 E. 4.1 mit Hin- weis). 6.2 Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten macht sich gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB strafbar, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflich- ten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Art. 217 StGB bedroht als echtes Unterlassungsdelikt das Nichtbezahlen familien- rechtlicher Unterhaltsleistungen mit Strafe. Geschütztes Rechtsgut ist der zivilrecht- liche Anspruch auf (materielle) Unterstützung (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 217 StGB; vgl. ebenso BOSSHARD, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 217 StGB sowie STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, N. 20 zu § 26, wo- nach Art. 217 StGB der Durchsetzung familienrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflichten dient). Art. 217 Abs. 1 StGB setzt familienrechtliche Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nach Zivilrecht voraus (BGE 122 IV 207 E. 3d), nämlich die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), auch nach Anbringen der Scheidungsklage (Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) und nach der Scheidung (Art. 125 ZGB), der Eltern gegenüber dem Kind (Art. 276 ff. ZGB) oder die Unterstützungspflicht der Familiengemeinschaft (Art. 328 f. ZGB; TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 2 zu Art. 217 StGB). Der Strafrichter ist an die formelle Rechtslage nach Zivilrecht gebunden (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 8 zu Art. 217 StGB). Das rechtskräftige Zivilurteil ist für den Strafrichter verbindlich. Dieser hat nicht zu prüfen, ob der Zivilrichter den Beschuldigten zu Recht zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet hat (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 9 zu Art. 217 StGB mit Hinweisen; vgl. BGE 73 IV 176 E. 2; 93 IV 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2; 6B_78/2011 vom 22. März 2011 E. 6). 6.3 Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern im Scheidungsver- fahren weiter. Für die Aufhebung oder Änderung ist das Scheidungsgericht zustän- 7 dig (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfol- gen aber andauert (Art. 276 Abs. 2 ZPO). 6.4 Vorliegend sind entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Beschul- digten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO nicht gegeben. Bei der vorliegenden Ausgangs- lage erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) mindestens gleich wahrscheinlich wie ein Frei- spruch, so dass im Lichte der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. E. 6.1 hiervor) keine Verfahrenseinstellung erfolgen kann. Zur Be- gründung kann vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdeführe- rin verwiesen werden. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat sich einlässlich mit den zahlreichen zivilrechtlichen Rügen des Beschuldigten gegen den Bestand des Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten ab Rechtskraft im Scheidungspunkt bei noch nicht rechtskräftigem Unterhaltspunkt auseinandergesetzt. Es hat insbesondere Folgendes erwogen: 3.2 Vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen blei- ben nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens wirksam, solange sie vom Scheidungsgericht nicht geändert oder aufgehoben worden sind (BGE 137 614 E. 3.3.2 S. 616; BÄHLER, in: Basler Kom- mentar, 3. Aufl., 2017, Art. 276 ZPO N 1 und 10; LEUENBERGER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Fam-Komm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Anh. ZPO Art. 276 N 7; SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 276 N 36 und 38; Art. 276 Abs. 2 ZPO). 3.3 Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. Diese Bestim- mung entspricht Satz 2 von Art. 137 Abs. 2 der vom 1. Januar 2000 bis am 31. Dezember 2010 gel- tenden Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (nachfolgend aZGB). Entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 35) kann aus dem Umstand, dass das Gesetz die Möglichkeit des Scheidungsgerichts statuiert, auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft des Schei- dungsurteils im Scheidungspunkt vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, nicht abgeleitet werden, be- reits vorher angeordnete Eheschutzmassnahmen oder vorsorgliche Massnahmen fielen mit dem Ein- tritt der Teilrechtskraft dahin. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und soweit er- sichtlich einhelliger Lehre ergibt sich aus Art. 276 Abs. 3 ZPO bzw. Art. 137 Abs. 2 Satz 2 aZGB viel- mehr ebenfalls, dass bereits angeordnete vorsorgliche Massnahmen nach dem Eintritt der Teilrechts- kraft im Scheidungspunkt weitergelten, ohne dass dies im Massnahmenentscheid ausdrücklich vorge- sehen werden muss und ohne dass die Massnahmen nach dem Eintritt der Teilrechtskraft neu ange- ordnet werden müssen (BGer 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.32, 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; BÄHLER, a.a.O., Art. 276 ZPO N 12; LEUENBERGER, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 13; ZOGG, „Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Famili- enrecht, in: FamPra.ch 2018, S. 47, 67; vgl. BGE 128 III 121 E. 3c.bb S. 123; BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1, 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4; OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 3; BOHNET, Actions civiles, Basel 2014, § 16 N 9; DOLGE, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 276 N 25; SPYCHER, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 276 ZPO N 22; SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., Art. 276 N 29; TAPPY, CPC commenté, Basel 2011, Art. 276 N 46). Dies gilt auch für Eheschutzmassnahmen (BÄHLER, a.a.O., Art. 276 ZPO N 10; BOH- NET, a.a.O., § 16 N 9; TAPPY, a.a.O., Art. 276 N 46; ZOGG, a.a.O., S. 67; vgl. BGer 5D_91/2012 vom 8 15. November 2012 E. 4.1). Dass Art. 137 Abs. 2 Satz 2 aZGB auch die Weitergeltung der vor dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt angeordneten vorsorglichen Massnahmen anordnet, hat das Bundesgericht mit deutlichen Worten festgehalten, indem es erwog, „[D]ass die im Massnah- menverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge über die rechtskräftige Scheidung hinaus fortdauern, hat entgegen der Darstellung des Beklagten nicht das Bundesgericht ‚erfunden', sondern steht im Ge- setz (Art. 137 Abs. 2 ZGB, Satz 2)" (BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4). Entgegen der un- richtigen Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 29) hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 explizit zur Frage der Weitergeltung von Eheschutzmassnahmen betreffend den ehelichen Unterhalt geäussert und festgehalten, dass Ehe- schutzmassnahmen nach konstanter Rechtsprechung nicht nur bis zur Rechtskraft im Scheidungs- punkt, sondern bis zur Rechtskraft im Rentenpunkt fortdauern (BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1). Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen gelten somit unter Vorbehalt ei- ner Änderung oder Aufhebung mindestens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren (vgl. BGer 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 3; BÄHLER, a.a.O., Art. 276 ZPO N 10 und 12; DOLGE, a.a.O., Art. 276 N 25; LEUENBERGER, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 11 und 13; SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., Art. 276 N 29; TAPPY, a.a.O., Art. 276 N 46 und 50; ZOGG, a.a.O., S. 67). Damit ist die im Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmenentscheid auto- ritativ begründete Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Gesetzes wegen nicht an die Reso- lutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Scheidungspunkt, sondern an die Resolutivbe- dingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Unterhaltspunkt geknüpft. Nur und erst mit Eintritt die- ser letzteren Bedingung endet die Vollstreckbarkeit des Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheids (ZOGG, a.a.O., S. 67). 3.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den materiell-rechtlichen Grundlagen des Unter- haltsanspruchs (Beschwerde Ziff. 18-27) sind nicht geeignet, die Richtigkeit der vorstehend dargeleg- ten Rechtsprechung und Lehre in Frage zu stellen. Der Umstand, dass sich die materiell-rechtliche Grundlage des Unterhaltsanspruchs ändert, hat nicht notwendigerweise zur Folge, dass gestützt auf die bisherige Grundlage erlassene Eheschutzmassnahmen keine Wirkung mehr entfalten oder nicht mehr vollstreckbar sind. Dies wird durch den Beitrag von ZOGG zu vorsorglichen Unterhaltszahlungen im Familienrecht bestätigt. Dieser Autor vertritt zwar die Auffassung, der eheliche Unterhaltsanspruch gemäss Art. 163 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bestehe materiell-rechtlich nur bis zum Eintritt der (Teil-)Rechtskraft im Scheidungspunkt und ab diesem Zeitpunkt könne nur noch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gemäss Art. 125 ff. ZGB bestehen (ZOGG, a.a.O., S. 48 f. und 65). Trotzdem hat er nichts einzuwenden gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Eheschutz- bzw. vorsorgliche Massnahmen mit der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht dahinfal- len, sondern bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren fortdauern. Wie bereits erwähnt hält er vielmehr ausdrücklich fest, dass die im Eheschutz- bzw. vor- sorglichen Massnahmenentscheid autoritativ begründete Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Gesetzes wegen nicht an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Schei- dungspunkt, sondern an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Unterhaltspunkt geknüpft sei und die Vollstreckbarkeit des Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheids erst mit dem Ein- tritt dieser letzteren Bedingung ende (ZOGG, a.a.O., S. 67). ZOGG vertritt zwar die Auffassung, der Massnahmenentscheid könne die Unterhaltsansprüche für die Dauer zwischen der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt nicht definitiv beurteilen, weil der eheli- che Unterhaltsanspruch nach Art. 163 ff. ZGB, der Grundlage des Massnahmenentscheids gebildet habe, mit der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt ende. Die nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im 9 Scheidungspunkt entstandenen Unterhaltsansprüche seien deshalb nur echt provisorisch, d.h. unter Vorbehalt einer rückwirkenden Überprüfung im Unterhaltsurteil, zugesprochen (ZOGG, a.a.O., S. 68). Da auch Entscheide über vorsorgliche Massnahmen definitive Rechtsöffnungstitel sein können (STAEHELIN, a.a.O., Art. 80 SchKG N 10; VOCK/AEPLY-WIRZ, a.a.O., Art. 80 N 3), ändert dies aber nichts daran, dass der Massnahmenentscheid auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Schei- dungspunkt weiterhin einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Dementsprechend hält ZOGG fest, dass ein bestehender Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheid seine Vollstreckbarkeit mit dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht verliere (ZOGG, a.a.O., S. 71). Im Übrigen kann aus der materiell-rechtlichen Grundlage des Unterhaltsanspruchs auch deshalb nichts für die Geltungsdauer des Eheschutzentscheids abgeleitet werden, weil die Frage nach der materiell-rechtlichen Grundlage umstritten und vom Bundesgericht noch nicht abschliessend geklärt worden ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Scheidungsrecht richtete sich die vorsorg- liche Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen nach der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nach den für den nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsätzen (Art. 151 f. aZGB) (BGE 111 II 308 E. 4 S. 313). Gemäss der Botschaft zur Revision des ZGB vom 26. Juni 1998 wird damit, dass in Art. 137 Abs. 2 aZGB für vorsorgliche Massnahmen die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen sinngemäss anwendbar erklärt werden, klargestellt, dass sich der Unterhalt auch dann, wenn die Ehe bereits auf- gelöst ist und die Parteien nur noch über die Folgen der Scheidung prozessieren, nach Eherecht (Art. 163 ZGB) und nicht nach Scheidungsrecht (Art. 125 ZGB) bemisst (Botschaft vom 15. November 1995, in: BBI 1996 I S. 1, 137). In der Literatur zum geltenden Recht ist umstritten, ob die vorsorgli- chen Unterhaltsbeiträge nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt auf der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB; so TAPPY, a.a.O., Art. 276 N 47) oder auf der nachehelichen Unter- haltspflicht (Art. 125 ZGB; so BRUNNER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 04.114; SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., Art. 276 N 40; ZOGG, a.a.O., S. 48 f. insbesondere FN 9, S. 67 f. und S. 71) beruhen. Das Bundesgericht liess die Frage für das geltende Recht bisher offen (BGer 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.2). Immerhin hat es entschieden, dass das Scheidungsgericht den Beginn der Unterhaltspflicht trotz der Marginalie „Nach- ehelicher Unterhalt" von Art. 125 ZGB in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZGB ausnahmsweise auch auf einen Zeitpunkt vor dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt festsetzen kann (BGE 142 Ill 193 E. 5.3 S. 194 f.). Dies spricht gegen die Auffassung, vor der rechts- kräftigen Scheidung sei nur ein ehelicher Unterhaltsanspruch gemäss Art. 163 ZGB möglich und nach der rechtskräftigen Scheidung nur ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gemäss Art. 125 ZGB. Gemäss der Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts gilt für die Bemessung des vorsorglichen Un- terhaltsbeitrags auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weiterhin Eherecht (Art. 163 ZGB) (0Ger ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 4). 3.5 3.5.1 Auch die weiteren Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die grundsätzliche Weitergeltung von Eheschutzentscheiden betreffend Unterhalt über die Teilrechtskraft im Schei- dungspunkt hinaus in Frage zu stellen. 3.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die automatische Weitergeltung des vom Eheschutzge- richt festgesetzten Unterhaltsbeitrags über die Teilrechtskraft im Scheidungspunkt hinaus würde dazu führen, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den nachehelichen Un- terhalt weiterhin ehelichen Unterhalt bezahlen müsste, obwohl er rechtskräftig geschieden sei und festgestellt worden sei, dass er keinen nachehelichen Unterhalt schulde. Die Beschwerdegegnerin könnte deshalb durch eine mutwillige Verzögerung des Abschlusses des Scheidungsverfahrens die Weiterzahlung des ehelichen Unterhaltsbeitrags erwirken (Beschwerde Ziff. 37). Dieser Einwand ist 10 unbegründet. Solange das Verfahren vor dem Berufungsgericht hängig gewesen ist, hätte der Be- schwerdeführer bei diesem die Aufhebung oder Änderung der Eheschutzmassnahme beantragen können (vgl. BGer 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4; SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., Art. 276 N 38 f.). Für den Fall, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären, hätte der Beschwerde- führer auf diese Weise eine Überprüfung seiner Unterhaltspflicht und gegebenenfalls deren Aufhe- bung verlangen und einem angeblich missbräuchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin wirkungs- voll begegnen können (vgl. BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4). Die Tatsache allein, dass die Parteien aufgrund des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht mehr als verheiratet gelten, stellt allerdings gemäss dem Bundesgericht, dem Zürcher Obergericht und der herrschenden Lehre keinen Grund für eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorglichen Massnah- men dar (BGer 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 4; LEUENBERGER, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 13; SPYCHER, a.a.O., Art. 276 ZPO N 22; TAPPY, a.a.O., Art. 267 N 47; differenzierend ZOGG, a.a.O., S. 68). 3.5.3 In BGE 111 II 308 hat das Bundesgericht nur entschieden, es sei nicht willkürlich anzunehmen, dass die mit einem Eheschutzentscheid oder einem vorsorglichen Massnahmenentscheid festgesetz- ten Unterhaltsbeiträge in jedem Fall einer neuen Überprüfung zu unterziehen seien, wenn das Schei- dungsurteil im Scheidungspunkt in Teilrechtskraft erwachsen sei, und der Massnahmenentscheid so- mit nicht über den Eintritt der Teilrechtkraft hinaus wirksam bleiben könne (BGE 111 II 308 Regeste und E. 4 S. 313). Im Übrigen stellte es fest, dass gemäss der Praxis des Kantonsgerichts Graubün- den, des Appellationsgerichts des Kantons Tessin und des Obergerichts des Kantons Thurgau die für die Dauer des Scheidungsprozesses getroffenen Massnahmen so lange in Kraft bleiben, bis sich das Gericht auch über alle Nebenfolgen der Ehescheidung ausgesprochen habe (BGE 111 II 308 E. 2 S. 310). In BGE 120 II 1 erwog das Bundesgericht, [m]it Eintritt der Rechtskraft der Scheidung fallen die vom Richter gestützt auf Art. 145 ZGB für die Dauer des Verfahrens getroffenen Anordnungen grundsätzlich dahin. Ist in diesem Zeitpunkt über die Nebenfolgen der Scheidung noch nicht entschie- den worden oder bilden diese noch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, so sind über die stritti- gen Punkte auf jeden Fall vorsorgliche Massnahmen anzuordnen" (BGE 120 II 1 E. 2 S. 2). Aufgrund der Verwendung des Wortes „grundsätzlich" kann aus diesem Entscheid nicht geschlossen werden, bereits vorher angeordnete Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorgliche Massnahmen würden mit dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt auf jeden Fall dahinfallen. Im Übrigen können die er- wähnten Urteile für die Frage der Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorglichen Massnahmen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 32) für das gelten- de Recht ohnehin keine Geltung mehr beanspruchen, weil die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wesentlich geändert worden sind. In der bis am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des ZGB wa- ren vorsorgliche Massnahmen nach Einreichung der Scheidungsklage in Art. 145 geregelt. Diese Be- stimmung sah keine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen vor und regelte die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen auch dann angeordnet werden können, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert, nicht ausdrücklich. Erst im vom 1. Januar 2000 bis am 31. Dezember 2010 geltenden Art. 137 Abs. 2 aZGB wurden die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen für die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens für sinngemäss anwendbar erklärt. Gemäss der Botschaft sei damit klargestellt worden, dass für die vorläufige Bemessung der Rente weiterhin Eherecht (Art. 163 ZGB) und nicht der nach Art. 125 ZGB geschuldete Unterhalt im Sinn einer Prognose massgebend sei (Botschaft, a.a.O., S. 137). In Art. 137 Abs. 2 aZGB wurde zudem erstmals ausdrücklich festgehalten, dass das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen kann, wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen fortdauert. Damit wurde die bundesgerichtliche Praxis nicht nur 11 bestätigt, sondern auch klargestellt (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 137 N 44). 3.5.4 Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erwog in einem Entscheid betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB, der mit einem Eheschutzentscheid zugesprochene Unterhaltsbeitrag sei nur solange geschuldet, als die Ehe weiter bestehe. Er falle da- hin, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst sei (BGer 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 E. 1.3). Aus diesem Urteil kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er sich nicht zur Frage äussert, ob ein Eheschutzentscheid betreffend Unterhalt bis zum Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gilt, wenn das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt bereits vorher teilrechtskräftig wird. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall wurde gemäss den Angaben des damaligen Beschwerde- führers im Scheidungsurteil auch der nacheheliche Unterhalt geregelt (BGer 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 Sachverhalt) und findet sich im Urteil des Bundesgerichts kein Hinweis darauf, dass dieses Ur- teil im Scheidungspunkt früher in Rechtskraft erwachsen sein könnte als im Unterhaltspunkt. […]. 3.6 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre kann das Scheidungsgericht in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZGB im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei bestimmen, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend mit der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt oder erst mit der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkts beginnt, ist der Beginn mit der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt aber die Regel (BGE 128 III 121 E. 3b S. 122 f.; BGer 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4, 5A_310/2010 vom 19. November 2011 E. 10.3; GLOOR/SPYCHER, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014, Art. 126 ZGB N 4; VETTERLI/CANTIENI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 126 N 1; vgl. SCHWENZER/BÜCHLER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Fam-Komm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 126 N 14). Von diesem Zeitpunkt ist auch auszugehen, wenn das Gericht den Beginn der Unterhaltspflicht nicht ausdrücklich regelt (GLOOR/SPYCHER, a.a.O., Art. 126 ZGB N 4; vgl. SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., Art. 126 N 14). ZOGG vertritt soweit ersichtlich als einziger Autor die Auffassung, die nacheheliche Unterhaltspflicht beginne grundsätzlich rückwirkend mit der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt. Dies gelte auch dann, wenn das Scheidungsgericht den Beginn der Unterhaltspflicht nicht ausdrücklich festgelegt hat (ZOGG, a.a.O., S. 65 f.). Dieser der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre widersprechenden Ansicht kann nicht gefolgt werden. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Feststellung des Scheidungsgerichts, ein Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen Un- terhalt, Wirkung entfaltet, muss das Gleiche gelten wie für die Bestimmung des Beginns der nachehe- lichen Unterhaltspflicht. Das Gericht kann somit im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei be- stimmen, ob es die nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend ab der Teilrechtskraft im Scheidungs- punkt oder erst ab der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt verneint. Wenn die Zusprechung bzw. Ver- weigerung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teil- rechtskraft im Scheidungspunkt beantragt worden ist und das Gericht den massgebenden Zeitpunkt nicht ausdrücklich regelt, ist davon auszugehen, dass die Feststellung, ein Ehegatte schulde dem an- deren keinen nachehelichen Unterhalt, erst für die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unter- haltspunkt gilt und Wirkung entfaltet. 3.7 Im Zug der Scheidung wird die eheliche Unterhaltspflicht durch die nacheheliche Unterhalts- pflicht abgelöst. Diese Ablösung erfolgt aber zumindest dann, wenn der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht im Scheidungsurteil nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Schei- dungspunkt festgelegt wird, nicht im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt, sondern erst im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt (vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1). In diesem Fall stellt ein Eheschutzentscheid für den Unterhalt für die 12 Zeit zwischen dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt und dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies scheint auch der Auffassung des Bundesgerichts zu entsprechen (vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 2 und 4.3). Das Gleiche muss gelten, wenn die Zusprechung bzw. Verweigerung eines nach- ehelichen Unterhaltsbeitrags nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungs- punkt beantragt wird und das Scheidungsgericht nicht ausdrücklich bestimmt, ab welchem Zeitpunkt seine Feststellung, ein Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, Wir- kung entfaltet. In diesem Fall bezieht sich der Entscheid des Scheidungsgerichts im Unterhaltspunkt nur auf die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt und bleibt der Eheschutzent- scheid für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Unterhaltsansprüche auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt ein definitiver Rechtsöffnungstitel. Gemäss ZOGG hat das Scheidungsgericht im Unterhaltsentscheid die nacheheliche Unterhaltspflicht für die Zeit zwischen der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und der Teilrechtskraft im Unterhalts- punkt rückwirkend zu überprüfen und fällt der Massnahmenentscheid hinsichtlich dieser Zeitspanne mit dem Eintritt der Rechtkraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt von Gesetzes wegen rück- wirkend dahin (ZOGG, a.a.O., S. 68 und 71). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil sie auf der mit der ständigen Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nicht vereinbaren Mei- nung beruht, der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils sei die Regel (vgl. dazu oben E. 3.6). Unzutreffend ist auch die Auffassung von ZOGG, bei einer Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Unter- haltspunkt seien für die Zeit zwischen der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt überhaupt keine Unterhaltsbeiträge geschuldet, weil damit implizit eine rückwir- kende Überprüfung und Verneinung einer nachehelichen Unterhaltspflicht für diesen Zeitraum ver- bunden sei (ZOGG, a.a.O., S. 66 FN 84). Zumindest wenn die Zusprechung nachehelichen Unterhalts nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt beantragt wurde, prüft das Scheidungsgericht die Unterhaltspflicht für die Zeit zwischen dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt überhaupt nicht, wenn es den Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Unterhaltspunkts festlegt oder diesen nicht regelt. In diesem Fall ist die Unterhaltspflicht für diesen Zeitraum nicht Streitgegen- stand des Scheidungsurteils. Da Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen unter Vor- behalt einer Änderung oder Aufhebung mindestens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betref- fenden Punkte im Scheidungsverfahren gelten (vgl. BGer 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; BÄHLER, a.a.O., Art. 276 ZGB N 10 und 12; DOLGE, a.a.O., Art. 276 N 25; LEUENBERGER, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 11 und 13; SUTTER- SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., Art. 276 N 29; TAPPY, a.a.O., Art. 276 N 46 und 50; ZOGG, a.a.O., S. 67), bleibt der Unterhalt für die Zeit zwischen dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gestützt auf den Massnahmenentscheid auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt geschuldet. Dement- sprechend räumt ZOGG ein, dass mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht ab Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt die Regel ist, wohl die An- nahme verbunden sei, Unterhaltsbeiträge, die im Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmenverfah- ren zugesprochen worden sind, seien in diesem Fall auch für die Zeit zwischen dem Eintritt der Teil- rechtskraft im Scheidungspunkt und der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt endgültig geschuldet (ZOGG, a.a.O., S. 66 FN 84). 13 4. 4.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Februar 2013 einen monat- lich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 20‘000.- zu bezahlen. Dieser gleichentags in Rechts- kraft erwachsene Entscheid ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die monatlichen Unterhaltsbeiträ- ge von CHF 20‘000.- (vgl. oben E. 3.1). Der Umstand, dass der Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 am 19. Februar 2018 im Scheidungspunkt in Teilrechtskraft erwachsen ist, ändert nichts daran, dass der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 weiterhin wirksam gewesen ist und auch für nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt entstandene Unter- haltsansprüche einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (vgl. oben E. 3.3-3.5). 4.2 Mit Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 25. Oktober 2017 hat das Zivilgericht das Unter- haltsbegehren der Beschwerdegegnerin abgewiesen und festgestellt, dass sich die Parteien gegen- seitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Da die Beschwerdegegnerin unter anderem gegen diese Ziffer des Dispositivs Berufung erhob, erwuchs der Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 im Unterhaltspunkt nicht in Rechtskraft. Mit Entscheid vom 3. Juli 2018 wies das Appellationsgericht die Berufung der Beschwerdegegnerin im Unterhaltspunkt ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien vor dem Entscheid des Zivilgerichts vom 11. September 2018 eröffnet. Die Be- schwerdegegnerin erhob gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesgericht. Es fragt sich, ob der Entscheid unter diesen Umständen bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn er nicht mehr mit einem ordentli- chen Rechtsmittel angefochten werden kann (BGE 139 III 486 E. 3 S. 487 f.; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2011, Art. 103 BGG N 5). Ob die Beschwerde in Zivilsachen an das Bun- desgericht gegen Leistungs- und Feststellungsurteile ein ordentliches Rechtsmittel ist, das den Eintritt der formellen Rechtskraft hemmt, ist in der Lehre umstritten (dafür MEYER/DORMANN, a.a.O., Art. 103 BGG N 5; dagegen SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1684). Die Rechtsprechung zeichnet kein einheitliches Bild (vgl. BGer 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1, wonach ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Zeitpunkt seiner Ausfällung in formelle Rechtskraft erwach- se, und BGer 5A_495/2015 vom 26. August 2015 E. 3.1, wonach die Beschwerde in Zivilsachen den Eintritt der formellen Rechtskraft vorbehältlich einer abweichenden Anordnung des Bundesgerichts nicht hemme; vgl. demgegenüber BGE 139 Ill 120 E. 3.1.1 S. 122 f., wonach die Beschwerde in Zivil- sachen die formelle Rechtskraft eines Leistungsurteils hemme). Die Frage, ob der Entscheid des Ap- pellationsgerichts vom 3. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, kann offen bleiben, weil der Be- schwerdeführer daraus entgegen seiner Auffassung (Beschwerde Ziff. 39) ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, wie sich aus nachfolgender Erwägung ergibt. 4.3 Im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustel- len, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, und beantragte die Beschwerde- gegnerin, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 20‘000.- zu bezahlen. Im Berufungsverfahren wiederholte die Beschwerdegegnerin dieses Rechtsbegehren und beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Berufung. Betref- fend den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung, dass sich die Parteien keinen nachehelichen Unterhalt schulden, gelten bzw. der nacheheliche Unterhalt geschuldet sein soll, stellten die Parteien keine An- träge (Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 Tatsachen Ziff. 2-5; Entscheid des Appellati- onsgerichts vom 3. Juli 2018 Sachverhalt S. 2f.). Mit Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 25. Oktober 2017 wies das Zivilgericht das Unterhaltsbegehren der Beschwerdegegnerin ab und stell- te fest, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Das Ap- pellationsgericht wies die Berufung im Unterhaltspunkt mit Entscheid vom 3. Juli 2018 ab. Weder das 14 Zivilgericht noch das Appellationsgericht äusserten sich zum Zeitpunkt des Beginns der Unterhalts- pflicht bzw. der Wirksamkeit der Feststellung, dass sich die Parteien keine nachehelichen Unterhalts- beiträge schulden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gerichte die nacheheli- che Unterhaltspflicht nur für die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Un- terhaltspunkts geprüft haben, und bezieht sich die Verneinung einer nachehelichen Unterhaltspflicht nur auf diese Zeit (vgl. oben E. 3.6 f.). Selbst für den Fall, dass der Entscheid des Appellationsge- richts vom 3. Juli 2018 mit seiner Eröffnung in Rechtskraft erwachsen ist, ersetzt er den Eheschut- zentscheid vom 8. Februar 2013 folglich erst für die Zeit nach seiner Eröffnung und bleibt der Ehe- schutzentscheid für bis zur Eröffnung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 ent- standene Unterhaltsansprüche auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Appellati- onsgerichts ein definitiver Rechtsöffnungstitel. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in seinem Rechtsöffnungs- entscheid sämtliche zivilrechtlichen Rügen des Beschuldigten abgehandelt, welche dieser auch im vorliegenden Verfahren vorbringt. Angesichts der Ausführungen des Appellationsgerichts, welche überzeugend erscheinen und ihre Stütze sowohl in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch in der Literatur finden, spricht vieles dafür, dass die Beschwerdeführerin einen familienrechtlichen Unterhaltsan- spruch des Zivilrechts gegenüber dem Beschuldigten auch nach Rechtskraft im Scheidungspunkt bis zum Eintritt der Rechtskraft im Unterhaltspunkt hat. Das Nichtbezahlen familienrechtlicher Unterhaltsleistungen des Zivilrechts wird von Art. 217 StGB mit Strafe bedroht (vgl. E. 6.2 hiervor). Folglich erscheint vorliegend ein Freispruch im Falle einer Anklageerhebung nicht wahrscheinlicher als eine Ver- urteilung. Was die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte hiergegen vorbringen, überzeugt nicht resp. lässt einen Freispruch des Beschuldigten wegen Vernachlässigung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten nicht als wahrscheinlicher erscheinen als ei- ne Verurteilung. Soweit sich die Staatsanwaltschaft massgeblich auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 beruft, ist dieses für das vorliegen- de Verfahren nicht einschlägig. Wie das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt in seinem Entscheid vom 13. November 2018 in E. 3.5.4 zu Recht festgehal- ten hat, hat sich das Bundesgericht in diesem Urteil nicht zur Frage geäussert, ob ein Eheschutzentscheid betreffend Unterhalt bis zum Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gilt, wenn das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt bereits vorher teilrechtskräftig wird. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall, wurde gemäss Anga- ben des damaligen Beschwerdeführers im Scheidungsurteil der nacheheliche Un- terhalt geregelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005, Sachverhalt, Bst. B). Im Urteil des Bundesgerichts fanden sich keine Hinweise dar- auf, dass das Urteil im Scheidungspunkt früher in Rechtskraft erwachsen sein könnte, als im Unterhaltpunkt. Folglich musste im Urteil auch nicht differenziert werden zwischen dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes sowie der Teilrechtskraft des Unterhaltspunktes, sondern es konnte in allgemeiner Weise von der «Scheidung» gesprochen werden. Der Eheschutzentscheid hatte gemäss Bundesgerichtsurteil zudem deshalb nach wie vor Geltung, weil das marokkanische Scheidungsurteil in der Schweiz (noch) nicht anerkannt worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 E. 1.3). Mithin ging es im Urteil des Bundesgerichts massgeblich um die Feststellung, dass der Strafrichter den Be- 15 schuldigten gestützt auf ein Eheschutzurteil nicht ohne Prüfung, ob ein im Ausland gefälltes Scheidungsurteil anerkannt werden kann, wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig erklären kann, d.h. um eine ganz andere Ausgangsla- ge als die Vorliegende. Aus diesem Urteil kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Beschuldig- ten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten als grotesk erachtet, weil das Zivilgericht und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in ihren Entschei- den festgehalten hätten, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Entscheid offensichtlich erst ab Rechtskraft des Un- terhaltspunktes und nicht für die Zeit zwischen der Rechtskraft des Scheidungs- punktes bis zur Rechtskraft des Unterhaltspunktes gilt (vgl. dazu auch die überzeu- genden Ausführungen im Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2018 E. 3.5.2, 3.6 f.). Auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten, wonach nicht alle familienrechtlichen Pflichten unter den Straftatbestand von Art. 217 StGB fielen, sondern nur solche, die sich aus einem familienrechtlichen Status ableiten würden, sprechen nicht für einen wahrscheinlicheren Freispruch des Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Falle der Anklageerhebung als eine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte verweisen mass- geblich auf BOSSHARD. Dieser hielt zu Art. 217 StGB Folgendes fest (BOSSHARD, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 217 StGB): Abs. 1 setzt auf verschiedenen familienrechtlichen Beziehungen beruhende Unterhalts- und Unter- stützungspflichten des Zivilrechts voraus (BGE 122 IV 207, 209 E. 3d m.w.N.; PK-TRECHSEL, Art. 217 N 2; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, IV, 6 f.). Auf eine Aufzählung der möglichen Anspruchsberechtig- ten konnte der Gesetzgeber verzichten, da mit der Formulierung «familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten» alle Fälle erfasst sind, welche strafrechtlichen Schutz geniessen (BRODER, ZStrR 1992, 297; Botschaft 1985, 1054; teilweise a.M. STRATENWERTH/BOMMER, BT/2, § 26 N 22 ff.). Ob ein solche Pflichten auslösendes Verhältnis zwischen zwei Personen besteht, beurteilt sich nach den Bestimmungen des ZGB, insb. über die Ehe (Art. 101 ff. ZGB) und das Kindesverhältnis (Art. 252 ff. ZGB), und des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Art. 13, 27, 34 PartG; vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, IV, 7). In Betracht fallen demnach nur Pflichten, die unmittelbar aus einem bestimmten familienrechtlichen Status folgen, etwa im Verhältnis zum Ehegatten während der Ehe oder nach der Scheidung, zu Kindern, zur unverheirateten Mutter (Art. 295 ZGB; vgl. dazu Botschaft 1985, 1054 f.; BRODER, ZStrR 1992, 301; a.M. STRATEN- WERTH/BOMMER, BT/2, § 26 N 25) oder zu Blutsverwandten. Nicht erfasst sind die Beistandspflicht ei- nes Stiefelternteils (i.S.v. Art. 278 Abs. 2 ZGB) und die vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die auf einer blossen Zahlvaterschaft nach altem Recht (Art. 319 a.F. ZGB) basieren (BRODER, ZStrR 1992, 300 f.; Botschaft 1985, 1055; s. a. STRATENWERTH/BOMMER, BT/2, § 26 N 25). In Statusfragen ist allein die zivilrechtliche Anerkennung (nicht die wirkliche Verwandtschaftsbeziehung) massgebend (STRA- TENWERTH/BOMMER, BT/2, § 26 N 23 f.). Die diesbezüglich relevanten Verhältnisse sind demnach re- gelmässig aus den Zivilstandseintragungen ersichtlich (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, IV, 7). Aufgrund der Rechtsscheinwirkung des Legitimationsregisters befreit bspw. die blosse Behauptung, das eingetragene Kindesverhältnis entspreche nicht der natürlichen Abstammung, nicht von den auf einer eingetragenen Beziehung basierenden Unterhalts- und Unterstützungspflichten (vgl. BGE 86 IV 180, 181 f. E. 2; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, IV, 7). Anderseits macht sich der Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat, nicht der Vernachlässigung von Unter- 16 stützungspflichten schuldig, wenn er vor Eintritt der Rechtskraft des Vaterschaftsurteils keinen Unter- halt für das Kind leistet, es sei denn, er sei aufgrund von vorsorglichen Massnahmen dazu verpflichtet worden (BGE 136 IV 122, E. 2.1 und 2.2). Eine für den Strafrichter zu beachtende Änderung oder Be- richtigung des (eingetragenen) Status kann mithin nur in einem förmlichen Verfahren, durch Gestal- tungsurteil (z. B. Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses) oder durch Gestaltungsakt (z. B. Anerkennung des Kindes) herbeigeführt werden (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, BT/2, § 26 N 24) […]. Aus dieser Erwägung kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten nicht geschlossen werden, dass nach Rechtskraft des Scheidungs- punktes zivilrechtlich offensichtlich begründete Unterhaltsansprüche für die Dauer bis zur Rechtskraft im Unterhaltspunkt nicht mehr durch das Strafrecht geschützt sein sollen. Vorab gilt es erneut festzuhalten, dass Art. 217 StGB der Durchsetzung familienrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflichten dient, mithin dazu dienen soll, die Erfüllung privatrechtlicher Verbindlichkeiten zu erzwingen (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., N. 20 zu § 26). Geschütztes Rechtsgut ist der zi- vilrechtliche Anspruch auf (materielle) Unterstützung. Unter familienrechtliche Un- terhalts- oder Unterstützungspflichten nach Zivilrecht fallen nach TRECHSEL insbe- sondere auch die Unterhaltspflicht nach Anbringung der Scheidung (Art. 276 ZPO; vgl. TRECHSEL, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 217 StGB; vgl. E. 6.2 hiervor). Auf diese Be- stimmung der ZPO stützt sich das Zivilgericht und das Appellationsgericht des Kan- tons Basel-Stadt für die Weitergeltung der Unterhaltspflicht nach Rechtskraft im Scheidungspunkt bis zur Rechtskraft im Urteilspunkt (vgl. Entscheid vom resp. 11. September 2018 resp. 13. November 2018). Die Einheitlichkeit und Kohärenz der Rechtsordnung spricht im Übrigen deutlich dafür, dass der Schutzbereich der Strafbestimmung von Art. 217 StGB sich mit dem Zivilrecht deckt. BOSSHARD hat bei seiner Aufzählung, wonach nur Pflichten, die unmittelbar aus einem bestimmten familienrechtlichen Status folgen würden, lediglich beispielhaft das Verhältnis zum Ehegatten während der Ehe und nach der Scheidung erwähnt. Er hat sich indes nicht zur vorliegenden Konstellation geäussert. Zudem hat er auch vorsorgliche Massnahmen als hinreichend erachtet. Angesichts der Ausführungen von TRECH- SEL und des Umstandes, dass die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstüt- zungspflichten von BOSSHARD nur beispielhaft aufgezählt wurden, kann nicht klare- rweise geschlossen werden, dass die vorliegende wohl bestehende zivilrechtliche Unterhaltspflicht offenbar keinen strafrechtlichen Schutz finden kann. Dies zu beur- teilen obliegt dem Sachgericht. 7. Nach dem Gesagten kann in Anwendung des Entscheidungssatzes «in dubio pro duriore» keine Verfahrenseinstellung erfolgen. Die Beschwerde ist begründet und deshalb gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Strafuntersu- chung gegen den Beschuldigen wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten fortzusetzen. Der Beschuldigte ist – wie zunächst vorgesehen – einzuvernehmen und es ist Frist zur Einreichung von Beweisanträgen zu setzen (Art. 318 StPO). Danach hat die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Sachgericht Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls nicht vorliegen. 17 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. 8.2 Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin zudem eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entrichten (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO [analog]). Diese wird gestützt auf die – gerade noch als ange- messen zu erachtende – Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ vom 10. De- zember 2018 auf CHF 4‘808.85 bestimmt. 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 17. September 2018 (O 18 7809) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 4‘808.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu be- zahlen. 5. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 21. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19