5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs.1 StPO). Dem Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: