Dadurch alleine kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer dennoch in der Lage war, die gebotenen Handlungen vorzunehmen. Wohl entspricht es geltender Rechtsprechung, dass die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Begründung eines Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich nicht genügt (vgl. E. 4.1 hiervor). Indessen kann vom Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht verlangt werden, dass er die bundesgerichtliche Rechtsprechung kennt.