Es gilt daher einzig zu klären, inwiefern der Krankheitszustand des Beschwerdeführers jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichte. Die Generalstaatsanwaltschaft hat diesbezüglich ausgeführt, durch das Arztzeugnis könne nicht belegt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit keinerlei fristwahrende Handlungen mehr habe vornehmen können. Es kann ihr insoweit zugestimmt werden, als sich das ärztliche Zeugnis tatsächlich nicht detailliert zur Krankheit des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen äussert, sondern lediglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während einer Woche bescheinigt.