3 sprache zu erheben beabsichtigt. Ereignet sich am letzten Tag der Frist ein vom Beschwerdeführer nicht zu vertretendes Hindernis, kann dies nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Auch darf vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er bereits am ersten Tag seiner Erkrankung einen Arzt aufsucht. 4.3 Es gilt daher einzig zu klären, inwiefern der Krankheitszustand des Beschwerdeführers jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichte.