Diese Rechtsprechung hat auch in Bezug auf Art. 94 StPO Geltung, zumal beide Bestimmungen für eine Wiederherstellung voraussetzen, dass die betroffene Person an der Säumnis kein Verschulden trifft (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 337 vom 30. Dezember 2015 E. 3.1). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres im Zeitraum vor seiner Krankschreibung, d.h. vom 6. bis zum 14. Januar 2018, Einsprache erheben können. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden.