Dieser Umstand muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 BGG nicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3, je mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat auch in Bezug auf Art.