4. 4.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsnachteil erwachsen, so kann sie die Widerherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 50 Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führenden Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht.