Sodann sei durch das Arztzeugnis auch nicht erwiesen, dass der Krankheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeitspanne der laufenden Einsprachefrist jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht habe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass ihn am Versäumnis kein Verschulden treffe. 3.3 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Er betonte ausserdem, seinen Arzt aufgesucht zu haben, sobald es ihm aufgrund seines Zustands möglich gewesen sei.