3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt demgegenüber aus, das eingereichte Arztzeugnis bescheinige den Krankheitszustand erst ab dem 15. Januar 2018. Der Beschwerdeführer habe damit nicht belegt, weshalb es ihm – aufgrund der Erkrankung – unmöglich gewesen sein soll, die gesetzliche Frist in der Zeit vom 6. bis 14. Januar 2018 zu wahren, zumal die Einsprache ohne Begründung erfolgen könne. Sodann sei durch das Arztzeugnis auch nicht erwiesen, dass der Krankheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeitspanne der laufenden Einsprachefrist jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht habe.