BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.