Das Regionalgericht Bern-Mittelland trat mit Entscheid vom 2. August 2018 auf die Einsprache – infolge Verspätung – nicht ein und erklärte den Strafbefehl als rechtskräftig. Mit Verfügung vom 28. August 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhob dieser am 8. Oktober 2018 Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 9. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.