In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 6. März 2018 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Regionalgericht Bern-Mittelland zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache und sistierte gleichzeitig das Verfahren um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Das Regionalgericht Bern-Mittelland trat mit Entscheid vom 2. August 2018 auf die Einsprache – infolge Verspätung – nicht ein und erklärte den Strafbefehl als rechtskräftig.