Gegen den am 5. Januar 2018 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2018 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm daraufhin mit, dass ihrer Ansicht nach die Einsprache verspätet erfolgt sei und wies ihn gleichzeitig auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hin. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 6. März 2018 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist.