13 EMRK angenommen werden müsste, steht mithin ausser Frage. Schliesslich kann die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO eine Zwangsmassnahme nicht als unrechtmässig erscheinen lassen, wenn doch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahmeverfügung gegeben sind. 4.4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.