7 halt der Akten wiederzugeben. Die angefochtene Verfügung ist zwar knapp, aber ausreichend begründet. Es liegt keine Gehörsverletzung vor. Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies materiell-rechtlich für die G.________ Ltd. einsetzt, ist sie hierzu gar nicht befugt. Die Beschwerdeführerin ist nicht Beschuldigte in diesem Strafverfahren. Dass in Bezug auf die G.________ Ltd. eine Verletzung von Art. 13 EMRK angenommen werden müsste, steht mithin ausser Frage.