Hier besteht der begründete Verdacht, dass es sich bei den gesamten gesperrten Geldern um Deliktserlös handelt. Es kann respektive muss während der Strafuntersuchung nämlich von der Annahme ausgegangen werden, dass die unbekannte Täterschaft den Markteintritt in der Schweiz überhaupt nur geschafft hat, weil sie sich unlauteren Mitteln bedient hat. Ferner kann – wie vorne dargestellt – eine Vermögensbeschlagnahme in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Einziehung, da es sich mit dem Charakter der Vermögensbeschlagnahme als vorsorgliche Massnahme nicht erträgt, mit einem Zugriff lange zuzuwarten. Eine Verletzung von Art.