setzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht lässt während der Untersuchung die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass sich eine Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt. Hier besteht der begründete Verdacht, dass es sich bei den gesamten gesperrten Geldern um Deliktserlös handelt.