Da ausserdem der Verdacht besteht, dass die Gelder auf dem Konto wirtschaftlich der mutmasslichen Täterschaft und nicht der Beschwerdeführerin zustehen, und aufgrund des Firmensitzes der G.________ Ltd. davon auszugehen ist, dass die mutmassliche Täterschaft Wohnsitz im Ausland hat, können auch die Voraussetzungen einer Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO) als gegeben angesehen werden (vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018. N. 1 zu Art. 268 StPO). Was die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme vorträgt, verfängt nicht.