6 Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen nach Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt wären, welche einer allfälligen Einziehung entgegenstehen würden. Folglich sind sowohl die Voraussetzungen für eine Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) als auch für eine Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) erfüllt. Da ausserdem der Verdacht besteht, dass die Gelder auf dem Konto wirtschaftlich der mutmasslichen Täterschaft und nicht der Beschwerdeführerin zustehen, und aufgrund des Firmensitzes der G._