4.4 4.4.1 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt mit Blick auf die Ausführungen vorne bei E. 3 sehr wohl ein hinreichender Tatverdacht vor. Dieser besteht darin, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistung «G.________» Privatpersonen – welche zumindest teilweise einen *-Eintrag im Telefonbuch aufweisen – telefonisch kontaktiert wurden, wobei ihnen vorgespiegelt wurde, der Kontakt gehe von demjenigen Schlüsselfunddienst aus, mit dem sie bereits einen Vertrag abgeschlossen hatten bzw. von einer Nachfolgefirma dieses Dienstes.