SA zeige, sei unbekannt. Vermutlich aber sei es in der gleichen Grössenordnung. Mithin seien Gelder von bisher mehr als CHF 50‘000.00 blockiert worden, weil geschätzte 2% aller versandten Rechnungen an Kunden angeblich unlauter seien. Folglich würden die einstweilige Verfügung und die Handlungen der Staatsanwaltschaft gegen Art. 6 Abs. 2 f. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verstossen. Schliesslich habe die G.________ Ltd. kein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 13 EMRK) erhalten, da nicht bekannt sei, was das mutmassliche Vergehen oder Verbrechen sei.