Die verfügte Massnahme sei unverhältnismässig. Herr M.________ von der F.________ AG habe am 8. November 2018 ausgeführt, dass ca. 25 Kunden auf ihn zugekommen seien, weil diese von der G.________ Ltd. kontaktiert worden seien. Während dieser polizeilichen Befragung sei Herr Q.________ gefragt worden, wie viele Rechnungen in etwa versandt worden seien. Er habe geantwortet, es seien ca. 3‘000- 4‘000 gewesen. Somit betrage der Anzeigegegenstand 0.7142857% (Berechnungsgrundlage 3‘500 Rechnungen) aller in Rechnung gestellten Leistungen an Kunden. Wie sich der Sachverhalt hinsichtlich der L.________ SA zeige, sei unbekannt.