Die Beschwerdeführerin wolle Namen und Sachverhalte wissen, damit sie sich wehren könne. Das bisherige staatsanwaltschaftliche Handeln stehe in Widerspruch zur Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Gemäss dieser Praxis könne eine einstweilige Verfügung nur auf die Höhe des durch «kriminelle» Handlungen erzielten Gewinns und nicht auf alle Vermögenswerte angewandt werden. Hier sei nicht einmal bekannt, welche «kriminelle» Handlung begangen worden sei, weshalb klar sei, dass der eventuelle Gewinn durch «kriminelle» Handlungen nicht bestimmt werden könne. Die verfügte Massnahme sei unverhältnismässig.