Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen nach Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt wären. Es seien sowohl die Voraussetzungen einer Restitutionsbeschlagnahme, einer Einziehungsbeschlagnahme als auch einer Kostendeckungsbeschlagnahme erfüllt. 4.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei nicht bekannt, wer angeblich getäuscht worden sei. Die G.________ Ltd. sei eine Firma aus O.________, die in der Schweiz Dienstleistungen im Bereich Schlüsselfundmarken vertreibe. Die Beschwerdeführerin sei nur für den Dokumentenversand, die Retouren und das Inkasso zuständig. Die G.________ Ltd. habe tausende Schweizer Kunden.