In ihrer Stellungnahme ergänzt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes: Dass die Zahlungen auf das gesperrte Konto der Beschwerdeführerin infolge telefonischen Kontakts im Zusammenhang mit dem Dienst «G.________» mit den Kunden erfolgt sei, werde von der Beschwerdeführerin bestätigt. Damit bestehe der Verdacht, dass die Vermögenswerte auf dem gesperrten Konto zumindest teilweise durch Verletzung des UWG erlangt worden seien. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen nach Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt wären.