Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Es besteht der Verdacht, dass die sich auf dem genannten Bankkonto befindlichen Vermögenswerte durch strafbare Handlungen erlangt worden sind. Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 70 StGB) […].