263 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Fortdauer einer Beschlagnahme dann mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn eine «strafrechtliche Einziehung bzw. die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung oder eine richterliche Verwertung des Beschlagnahmesubstrats zu Kostendeckungszwecken [...] im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen [erscheint]» (Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 95 vom 13. August 2012).