Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme lässt sich oftmals noch nicht zuverlässig sagen, ob die Vermögenswerte letztlich an die Geschädigten zurück zu geben oder aber einzuziehen sind. Da für beide Beschlagnahmeformen dieselben Voraussetzungen gelten, kann dies im Beschlagnahmebefehl offen bleiben (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 50 zu Art. 263 StPO).