4 Anzeige (samt Beilagen) Beschlagnahmegründe ergeben. Dabei reicht es, dass ein «Verdacht» auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO), respektive die Einziehung zumindest «wahrscheinlich» ist (BGE 116 lb 96, 101 f. E. 3.a.). Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme lässt sich oftmals noch nicht zuverlässig sagen, ob die Vermögenswerte letztlich an die Geschädigten zurück zu geben oder aber einzuziehen sind.