Bei der Straftat muss es sich um ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten handeln. Ob der Täter identifiziert werden kann, spielt keine Rolle (BGE 122 IV 91, E. 3b, S. 94; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 30. Juni 1993, BBI 1993 III S. 307). Eine Einziehung ist auch bei Übertretungen möglich (vgl. Art. 104 StGB). Im Untersuchungsstadium handelt es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme.