263 StPO). Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Der Einziehung unterliegen unter anderem Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 StGB). Bei der Straftat muss es sich um ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten handeln.