Am 11. Januar 2018 edierte die Staatsanwaltschaft die Kontounterlagen für das Konto der Beschwerdeführerin bei der A.________ (Bank), auf welches die Rechnungen für den Dienst gemäss den den Betroffenen zugestellten Einzahlungsscheinen bezahlt werden sollten. Gemäss Angaben der Bank lautete die Kontobeziehung auf die Beschwerdeführerin (pag. 07.001.017). Diese gab laut Bankunterlagen gegenüber der Bank an, dass keine Drittperson an den auf dem Konto liegenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei (pag. 07.001.028).