BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), wie nachfolgend gezeigt wird: Die Verfügung wurde der kontoführenden A.________ (Bank) am 10. September 2018 per Fax eröffnet. Mit Schreiben vom 11. September 2018 informierte die Bank die Staatsanwaltschaft, dass sie aufgrund des aufgehobenen Mitteilungs-verbots den Kunden in den nächsten Tagen über die Sperre informieren werde.