Dagegen erhob die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Oktober 2018 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. November 2018 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: 1. Die verfügte Massnahme (Kontosperrung) sei aufzuheben, weil sie unverhältnismässig ist und gegen die Unschuldsvermutung verstösst. 2. Die Verfahrenskosten seien der Staatsanwaltschaft Bern bzw. dem Kanton Bern aufzuerlegen.