eObergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 423 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin B.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern C.________ AG Beschwerdeführerin Gegenstand Beschlagnahme (Kontosperre) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 10. September 2018 (W 18 3) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen eine unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Am 10. September verfügte sie was folgt: 1. Die A.________ (Bank) wird angewiesen, sofort die auf C.________ AG, N.________ lautende Kundenbeziehung Konto Nr. ________ zu sperren – unter weiterhin zu erfolgender Entgegen- nahme von Eingängen und Gutschriften (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 70 StGB). 2. Die A.________ (Bank) wird aufgefordert, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschafts- delikte, betreffend die auf C.________ AG, N.________ lautende Kundenbeziehung Konto Nr. ________ die folgenden Unterlagen im Original oder in gut lesbarer Kopie einzureichen (Art. 265 Abs. 1 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 StPO): 2.1. Kontoauszüge für die Zeit ab 29.08.2018 bis dato. 3. Die Frist zur Herausgabe der Unterlagen gemäss Ziff. 3. wird auf 10 Tage ab Erhalt dieser Verfü- gung festgesetzt. Dagegen erhob die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Ok- tober 2018 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 bean- tragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Re- plik vom 9. November 2018 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: 1. Die verfügte Massnahme (Kontosperrung) sei aufzuheben, weil sie unverhältnismässig ist und ge- gen die Unschuldsvermutung verstösst. 2. Die Verfahrenskosten seien der Staatsanwaltschaft Bern bzw. dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin beschränkte ihre Beschwerde somit auf Ziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung. Gegen die Edition hat sie keine Einwände. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), wie nachfolgend gezeigt wird: Die Verfü- gung wurde der kontoführenden A.________ (Bank) am 10. September 2018 per Fax eröffnet. Mit Schreiben vom 11. September 2018 informierte die Bank die Staatsanwaltschaft, dass sie aufgrund des aufgehobenen Mitteilungs-verbots den Kunden in den nächsten Tagen über die Sperre informieren werde. Gemäss Be- schwerdebeilage 1 erfolgte diese Mitteilung an die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 25. September 2018 und ging am 26. September 2018 bei dieser ein. Die Beschwerde wurde gemäss Angaben auf der Frankatur am 5. Oktober 2018 und damit innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist ab Kenntnisnahme der Verfügung der Schweizerischen Post übergeben. Als Kontoinhaberin ist die Beschwerdeführe- 2 rin vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt ist Folgendes auszuführen: Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 10. Januar 2018 gestützt auf eine Strafanzeige von Rechtsanwalt E.________ für die F.________ AG eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft, begangen als Verantwortliche der G.________ Ltd., zum Nachteil zumindest der F.________ AG, wegen Widerhandlung gegen das UWG durch unlautere Werbe- und Ver- kaufsmethoden, namentlich durch unrichtige und irreführende Angaben (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG), mehrfach begangen seit November 2017. Die Staatsanwaltschaft führt bereits seit 2017 ein Verfahren gegen mehrere Perso- nen im Zusammenhang mit Schlüsselfunddiensten. Trotz analogen Tatvorgehens konnten bisher keine Hinweise auf eine identische Täterschaft festgestellt werden, weshalb die Verfahren nicht vereinigt wurden. Die F.________ AG bietet einen Schlüsselfunddienst an. Sie wurde mehrfach von Kunden kontaktiert, die angaben, sie seien telefonisch kontaktiert worden, wobei die anrufende Person mitgeteilt habe, sie rufe für eine Nachfolgefirma der F.________ AG an. Das Schlüsselfundabonnement müsse erneuert werden. Dar- aufhin wurden den Kunden drei neue Schlüsselanhänger der Firma «G.________» zugestellt und mit separater Post von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt. Laut Angaben auf dem Web-Auftritt von «G.________» (www.G.________.net) steht hinter dem Angebot die G.________ Ltd. von H.________ aus D.________ in O.________. Als Kontaktadresse wird eine Adresse in P.________ angegeben. Sendungen an diese Adresse wurden jedoch mit dem Vermerk «nicht abgeholt» re- tourniert. Am 11. Januar 2018 edierte die Staatsanwaltschaft die Kontounterlagen für das Konto der Beschwerdeführerin bei der A.________ (Bank), auf welches die Rechnungen für den Dienst gemäss den den Betroffenen zugestellten Einzah- lungsscheinen bezahlt werden sollten. Gemäss Angaben der Bank lautete die Kon- tobeziehung auf die Beschwerdeführerin (pag. 07.001.017). Diese gab laut Ban- kunterlagen gegenüber der Bank an, dass keine Drittperson an den auf dem Konto liegenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei (pag. 07.001.028). Die Auswertung ergab zahlreiche Überweisungen jeweils im Betrag von CHF 119.00 von Privatpersonen auf das Konto sowie Zahlungen vom edierten Konto an die G.________ Ltd. in O.________ und an die Beschwerdeführerin. Hingegen ergaben sich keine Hinweise auf eine Täterschaft im Kanton Bern, wes- halb Gerichtsstandsverfahren eingeleitet wurden. In diesem Zusammenhang wurde I.________ im Kanton Luzern befragt. Er sagte am 27. April 2018 aus, über die Plattform www.J.________.ch mit der G.________ Ltd. in Kontakt gekommen zu sein und mit dieser einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen zu haben. Er habe nur per E-Mail Kontakt und keine spezielle Kontaktperson. Er erhalte vorgefertigte Briefe und Schlüsselanhänger per Post und verschicke diese an die Kunden. Am 14. Mai 2018 stellte Rechtsanwalt E.________ der Staatsanwaltschaft weitere Un- terlagen von Kunden zu. Mehrere dieser verfügten über einen *-Eintrag im Telefon- buch, wonach sie keine Werbeanrufe auf ihre Nummer wünschen. Am 21. August 2018 edierte die Staatsanwaltschaft die aktuellen Kontoauszüge des erwähnten Kontos der Beschwerdeführerin. Diese Unterlagen gingen am 3. September 2018 3 ein. Sie zeigten dasselbe Bild: Die Überweisungen von Privatpersonen schwankten nun zwischen CHF 59.00 und 199.00. Am 10. September 2018 erliess die Staats- anwaltschaft die angefochtene Verfügung, mit welcher die Bank zur Sperre des Kontos angewiesen wurde. Am 5. Oktober 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige der Rechtsanwälte K.________ und R.________ für die L.________ SA ein. Auch letztere Anbieterin von Schlüsselfunddiensten wurde von Kunden im Zusammenhang mit Anrufen durch die Firma «G.________» mit analogem Vorge- hen kontaktiert. 4. 4.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Zwangsmassnahmen setzen den hinrei- chenden Tatverdacht gegen eine beschuldigte Person voraus (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO), sind aber unter den Voraussetzungen von Art. 196 f. StPO auch ge- gen nicht selber beschuldigte Betroffene zulässig (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 3.1). Entsprechend ihrer Natur als provisori- sche (konservative) Massnahme sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur auf- zuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bundes- gericht lässt während der Untersuchung die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt al- so nicht voraus, dass sich eine Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (BGE 139 IV 250 E. 2; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 263 StPO). Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht wer- den, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädi- gungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Der Einziehung unterliegen unter anderem Vermögenswerte, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind (Art. 70 StGB). Bei der Straftat muss es sich um ein tatbe- standsmässiges und rechtswidriges Verhalten handeln. Ob der Täter identifiziert werden kann, spielt keine Rolle (BGE 122 IV 91, E. 3b, S. 94; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 30. Juni 1993, BBI 1993 III S. 307). Eine Einziehung ist auch bei Übertretun- gen möglich (vgl. Art. 104 StGB). Im Untersuchungsstadium handelt es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläu- fige Massnahme. Bei einer Beschlagnahme geht es darum, Vermögenswerte im Hinblick auf eine allfällige Disposition des urteilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Verfügungsberechtigte eine Einziehung verei- teln kann. Um diesem Zweck der Beschlagnahme genüge zu tun, muss sie regel- mässig bereits alleine aufgrund einer Anzeige verfügt werden, wenn sich aus der 4 Anzeige (samt Beilagen) Beschlagnahmegründe ergeben. Dabei reicht es, dass ein «Verdacht» auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO), respektive die Einziehung zumindest «wahrscheinlich» ist (BGE 116 lb 96, 101 f. E. 3.a.). Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme lässt sich oftmals noch nicht zuverlässig sagen, ob die Vermö- genswerte letztlich an die Geschädigten zurück zu geben oder aber einzuziehen sind. Da für beide Beschlagnahmeformen dieselben Voraussetzungen gelten, kann dies im Beschlagnahmebefehl offen bleiben (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 50 zu Art. 263 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Fortdauer einer Be- schlagnahme dann mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn eine «strafrechtli- che Einziehung bzw. die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung oder eine richterliche Verwertung des Beschlagnahmesubstrats zu Kostendeckungszwecken [...] im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen [erscheint]» (Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 95 vom 13. August 2012). Eine Vermögens- beschlagnahme darf in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Einziehung, denn es verträgt sich mit dem Charakter der Vermögensbeschlagnahme als vor- sorgliche Massnahme nicht, mit dem Zugriff zuzuwarten, bis klar ist, ob der Dritte eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat und damit gutgläubig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.1). 4.2 Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Es besteht der Verdacht, dass die sich auf dem genannten Bankkonto befindlichen Vermögenswerte durch strafbare Handlungen erlangt worden sind. Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus- sen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 70 StGB) […]. In ihrer Stellungnahme ergänzt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes: Dass die Zahlungen auf das gesperrte Konto der Beschwerdeführerin infolge tele- fonischen Kontakts im Zusammenhang mit dem Dienst «G.________» mit den Kunden erfolgt sei, werde von der Beschwerdeführerin bestätigt. Damit bestehe der Verdacht, dass die Vermögenswerte auf dem gesperrten Konto zumindest teilweise durch Verletzung des UWG erlangt worden seien. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen nach Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt wären. Es seien sowohl die Voraussetzungen einer Restitutionsbeschlagnahme, einer Einziehungs- beschlagnahme als auch einer Kostendeckungsbeschlagnahme erfüllt. 4.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei nicht bekannt, wer angeblich getäuscht worden sei. Die G.________ Ltd. sei eine Firma aus O.________, die in der Schweiz Dienstleistungen im Bereich Schlüsselfundmarken vertreibe. Die Be- schwerdeführerin sei nur für den Dokumentenversand, die Retouren und das In- kasso zuständig. Die G.________ Ltd. habe tausende Schweizer Kunden. Sie trete mit ihrem eigenen Namen auf und benutze keine andere oder ähnlich klingende Firmennamen, um Konkurrenzprodukte vorzutäuschen. Da sie die Fundmarken mit dem Aufdruck der Webseite der G.________ Ltd. verschicke, mache eine Vortäu- schung keinen Sinn. Den Kunden werde zudem mit Zustellung der Fundmarken ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gewährt. Erst nach Ablauf des Rücktrittsrechts werde die 5 Rechnung verschickt. Damit bezahlten nur jene Kunden Gelder ein, welche die Dienstleistung tatsächlich wollten. Im Weiteren sei die Höhe der Kundenzahlungen von zwischen CHF 59.00 und 119.00 untauglich, um unlauter zu sein. Es sei mög- lich, dass unliebsame Konkurrenz aus dem Markt gedrängt werden solle, indem Vorwürfe zur Anzeige gebracht würden. Die Beschwerdeführerin wolle Namen und Sachverhalte wissen, damit sie sich wehren könne. Das bisherige staatsanwalt- schaftliche Handeln stehe in Widerspruch zur Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte. Gemäss dieser Praxis könne eine einstweilige Verfügung nur auf die Höhe des durch «kriminelle» Handlungen erzielten Gewinns und nicht auf alle Vermögenswerte angewandt werden. Hier sei nicht einmal bekannt, welche «kriminelle» Handlung begangen worden sei, weshalb klar sei, dass der eventuelle Gewinn durch «kriminelle» Handlungen nicht bestimmt werden könne. Die verfügte Massnahme sei unverhältnismässig. Herr M.________ von der F.________ AG habe am 8. November 2018 ausgeführt, dass ca. 25 Kunden auf ihn zugekommen seien, weil diese von der G.________ Ltd. kontaktiert worden seien. Während die- ser polizeilichen Befragung sei Herr Q.________ gefragt worden, wie viele Rech- nungen in etwa versandt worden seien. Er habe geantwortet, es seien ca. 3‘000- 4‘000 gewesen. Somit betrage der Anzeigegegenstand 0.7142857% (Berech- nungsgrundlage 3‘500 Rechnungen) aller in Rechnung gestellten Leistungen an Kunden. Wie sich der Sachverhalt hinsichtlich der L.________ SA zeige, sei unbe- kannt. Vermutlich aber sei es in der gleichen Grössenordnung. Mithin seien Gelder von bisher mehr als CHF 50‘000.00 blockiert worden, weil geschätzte 2% aller ver- sandten Rechnungen an Kunden angeblich unlauter seien. Folglich würden die einstweilige Verfügung und die Handlungen der Staatsanwaltschaft gegen Art. 6 Abs. 2 f. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verstos- sen. Schliesslich habe die G.________ Ltd. kein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 13 EMRK) erhalten, da nicht bekannt sei, was das mutmassliche Vergehen oder Verbrechen sei. 4.4 4.4.1 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt mit Blick auf die Aus- führungen vorne bei E. 3 sehr wohl ein hinreichender Tatverdacht vor. Dieser be- steht darin, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistung «G.________» Privat- personen – welche zumindest teilweise einen *-Eintrag im Telefonbuch aufweisen – telefonisch kontaktiert wurden, wobei ihnen vorgespiegelt wurde, der Kontakt gehe von demjenigen Schlüsselfunddienst aus, mit dem sie bereits einen Vertrag abge- schlossen hatten bzw. von einer Nachfolgefirma dieses Dienstes. Da den Kunden gemäss Vorwurf vorgespiegelt wurde, es handle sich um eine Nachfolgefirma des Schlüsselfunddienstes, ändert die Tatsache, dass das Angebot «G.________» stets unter diesem Namen vertrieben wurde, nichts am Tatverdacht. Es ist ebenso nicht erkennbar, inwieweit die Höhe der einzelnen Überweisungen den Tatverdacht entkräften könnte. Dass die Zahlungen auf das gesperrte Konto der Beschwerde- führerin infolge telefonischen Kontakts im Zusammenhang mit dem Dienst «G.________» mit den Kunden erfolgte, wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bestätigt. Damit besteht der hinreichende Verdacht, dass die Vermö- genswerte auf dem gesperrten Konto der Beschwerdeführerin zumindest teilweise durch eine Verletzung des UWG erlangt wurden. Es liegen des Weiteren keine 6 Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen nach Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt wären, welche einer allfälligen Einziehung entgegenstehen würden. Folglich sind sowohl die Voraussetzungen für eine Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) als auch für eine Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) erfüllt. Da ausserdem der Verdacht besteht, dass die Gelder auf dem Konto wirtschaftlich der mutmasslichen Täterschaft und nicht der Beschwerdeführerin zu- stehen, und aufgrund des Firmensitzes der G.________ Ltd. davon auszugehen ist, dass die mutmassliche Täterschaft Wohnsitz im Ausland hat, können auch die Voraussetzungen einer Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO) als gegeben angesehen werden (vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018. N. 1 zu Art. 268 StPO). Was die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme vorträgt, verfängt nicht. Auf dem gesperrten Konto befanden sich im Schnitt über die letzten Monate einige tausend Schweizerfranken (vgl. pag. 07 002 009 und 07 003 006 ff.). In regelmässigen Abständen wurden Summen von CHF 5‘000.00- 20‘000.00 an H.________ nach O.________ transferiert. Am 11. September 2018, dem Tag der Sperrung, befanden sich CHF 1‘105.65 auf dem fraglichen Konto bei der A.________ (Bank). Mit Blick darauf, dass erstens sowohl die F.________ AG als auch die L.________ SA als Privatklägerinnen auftreten (werden), womit sie Zi- vilforderungen geltend machen können, dass zweitens die aktenkundigen Privat- personen geschädigt sein können, weil sie unnötigerweise ein weiteres Schlüssel- fundabonnement abgeschlossen haben, und dass drittens die reale Möglichkeit be- steht, dass weitere Schlüsselfundfirmen und Privatpersonen am Strafverfahren teil- nehmen werden, erscheint die Kontosperre «über den gesamten Betrag» als straf- prozessual zulässig. Wie oben beschrieben, hebt die Beschwerdekammer die kon- servatorische Zwangsmassnahme der Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraus- setzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht lässt während der Un- tersuchung die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass sich eine Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt. Hier besteht der begründe- te Verdacht, dass es sich bei den gesamten gesperrten Geldern um Deliktserlös handelt. Es kann respektive muss während der Strafuntersuchung nämlich von der Annahme ausgegangen werden, dass die unbekannte Täterschaft den Markteintritt in der Schweiz überhaupt nur geschafft hat, weil sie sich unlauteren Mitteln bedient hat. Ferner kann – wie vorne dargestellt – eine Vermögensbeschlagnahme in wei- terem Umfang erfolgen als die definitive Einziehung, da es sich mit dem Charakter der Vermögensbeschlagnahme als vorsorgliche Massnahme nicht erträgt, mit ei- nem Zugriff lange zuzuwarten. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. 4.4.2 Wenn in der Replik sinngemäss eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung gerügt wird, ist dazu Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin ist eine «andere Verfahrensbeteiligte» im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO, wel- che gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO befugt ist, Akteneinsicht zu verlangen. Die Staatsanwaltschaft braucht in einer Verfügung zwecks Kontosperre – notabene ge- genüber einem Bankinstitut – nicht den gesamten Sachverhalt respektive den In- 7 halt der Akten wiederzugeben. Die angefochtene Verfügung ist zwar knapp, aber ausreichend begründet. Es liegt keine Gehörsverletzung vor. Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies materiell-rechtlich für die G.________ Ltd. einsetzt, ist sie hierzu gar nicht befugt. Die Beschwerdeführerin ist nicht Be- schuldigte in diesem Strafverfahren. Dass in Bezug auf die G.________ Ltd. eine Verletzung von Art. 13 EMRK angenommen werden müsste, steht mithin ausser Frage. Schliesslich kann die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO ei- ne Zwangsmassnahme nicht als unrechtmässig erscheinen lassen, wenn doch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahmeverfügung gegeben sind. 4.4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - Staatsanwältin B.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 21. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9