3. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 5‘677.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘677.50 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO).