Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘677.50 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3‘000.00 Gebühren zuzüglich CHF 1‘050.00 Auslagen, insgesamt CHF 4‘050.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.