15 2012 E. III. 1), sondern das Verhalten des Beschwerdeführers. Trotz der mittlerweile erfolgten beachtlichen Fortschritte liegt nach wie vor eine ungünstige Rückfallprognose vor. Die Verlängerung der Massnahme ist daher vom Beschwerdeführer verursacht. Er hat damit sowohl die erstinstanzlichen Kosten (Art. 426 Abs. 1 StPO) als auch – infolge seines Unterliegens – die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).