IV. Kosten und Entschädigung 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens nicht verursacht. Ausschlaggebend sei nicht mehr seine Verurteilung, sondern sein Verhalten im Massnahmenvollzug. Es trifft zu, dass nicht die Tatbegehung als Ursache für das nachträgliche Verfahren zu betrachten ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 12 254 vom 21. Dezember